| Der
islamische Glauben
Streng
gläubige Moslems halten sich auch fern ab ihrer ehemaligen
Heimat an die religiösen Aussagen des Korans, wonach
ihnen der Verzehr von Blut - das die Seele eines Lebewesens
darstellt - untersagt ist.
Der
Koran verbietet den Verzehr von "Verendetem, Blut,
Schweinefleisch und allem, worüber ein anderer als
der Name Allah angerufen wurde". Um diesem religiösen
Gebot gerecht zu werden, sehen es die gläubigen Moslems
als zwingend an, das Fleisch von geschächteten Schafen
oder Rindern zu verzehren.
Beim
Schächten in diesem Sinne werden die Tiere ohne Betäubung
fixiert und bluten nach einem Halsschnitt aus, wobei sie
erst durch den eigentlichen Blutverlust sterben.
Für
die Angehörigen des islamischen Glaubens ist diese
Art der Schlachtung im Sinne ihres Tierschutzgedankens.
Auch hier weiß man um die Verantwortung des Menschen
für das Tier als Geschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen ist und dem nicht grundlos Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden dürfen. Zusätzlich
ist neben der körperlichen auch die psychische und
ethische Misshandlung, sowie die verbale Abwertung eines
Tieres verboten.
Das rituelle
Schächten eines Tieres
Das
betäubungslose Schächten umfasst nicht nur den
Schächtschnitt selbst und ist geprägt von einer
Vielzahl von Vorschriften und strengen Regeln, die auch
die vor- und nachbereitenden Maßnahmen betreffen.
Die
Bestimmungen für das rituelle Schächten berücksichtigen
den umfangreichen islamischen Tierschutz-Normenkatalog und
sollen dem Tier unnötige Qualen beim Schächten
ersparen und seine Würde als Geschöpf wahren.
So
darf z.B. kein Tier in Anwesenheit eines anderen Tieres
geschlachtet werden, die Todesschreie anderer Tiere dürfen
nicht hörbar sein und auch das Schärfen des Messers
bzw. die Vorbereitungen der Schlachtutensilien dürfen
nicht im Beisein des Opfertieres erfolgen und die Werkzeuge
nicht im Blickfeld des Tieres ausgelegt werden.
Beim
Schlachtvorgang selbst muss sich der Schlachter für
jedes Tier die notwendige Zeit nehmen.
Zunächst
muss das Tier durch gut zureden, streicheln und anbieten
von essen oder trinken beruhigt werden. Erst wenn das Tier
ruhig und entspannt ist, darf zum Schnitt angesetzt werden,
der mit einem scharfen Messer schnell und professionell
ausgeführt werden muss und mit einem einzigen Zug die
Luftröhre, die Speiseröhre und die beiden Halsschlagadern
durchtrennen soll. Beim Schächten wird die Formel gesprochen:
"Im Namen Gottes. Gott ist groß. Herr Gott, in
deinem Namen, durch dich und für dich. Nimm es von
mir an, wie du es von deinem Freund Abraham angenommen hast."
Das "Opferfest"
Das
"Opferfest", dass im arabischen Id Al-Adha und
im türkischen Kurban Bayrami heißt und auch als
das "Fest Abrahams" gilt, wird auch als "das
Große Fest" bezeichnet. Es ist neben dem "kleinen
Fest" zum Ende des Fastenmonats das bedeutendere und
beginnt immer am 10. Tag des islamischen Monats Dhu l-Hidschdscha
und dauert vier Tage.
Der
Termin des Festes liegt jedes Jahr um 10 oder 11 Tage früher,
da das islamische Jahr sich nach dem Lauf des Mondes richtet
und ein Mondjahr nur aus 354 bzw. 355 Tagen besteht.
Bei
der Opferung, die eines der Rituale während der Pilgerfahrt
der Muslime nach Mekka ist, wird meistens ein männliches
Schaf, ersatzweise aber auch Ziegen, Kühe oder Kamele,
geopfert.
Nach
einem festgelegten Ritus werden die "fehlerfreien"
Opfertiere mit dem Kopf in Richtung Mekka gelegt. Der Schlachtende,
meistens der Familienvater, spricht verschiedene Gebetsformeln,
zerschneidet dann die Halsschlagader des Tieres und lässt
es ausbluten.
Zwei
Drittel des Fleisches werden an Freunde, Nachbarn und meistens
ärmere Leute verschenkt. Das Fest und die damit verbundene
Opferung wird zeitgleich in der ganzen Welt von Muslimen
vollzogen, wobei das Opfer gemäß dem "Sunna"
- der vorbildlichen Lebensweise des Propheten Mohammed -
für jeden freien Muslim als verbindlich angesehen wird,
soweit er über eigene Tiere verfügt oder die Mittel
und Möglichkeiten hat, sich ein Tier zur Opferung zu
besorgen oder die Zeremonie durchführen zu lassen.
Das deutsche Tierschutzgesetz
Im
§ 4 des Tierschutzgesetzes heißt es zum Thema
"Töten von Tieren" im 1. Abschnitt:
-
(1)
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst,
soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur
unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.
Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung
im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder
auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder
erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungs-Maßnahmen,
so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn
hierbei nicht mehr als vermeidbare Schmerzen entstehen.
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
-
(1a)
Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig
Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber
der zuständigen Behörde einen Sachkunde-Nachweis
zu erbringen. (
)
Des
weiteren wurde im § 4a des Tierschutzgesetzes festgelegt:
-
(1)
Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden
ist.
-
(2)
Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung,
wenn
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten)
erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit
erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen
von Angehörigen bestimmter Religions-Gemeinschaften
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen
zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das
Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch
nicht geschächteter Tiere untersagen (
).
Die geschichtliche Entwicklung
in Deutschland
-
Bereits
im Jahre 1895 hat der Vorstand des Verbandes Deutscher
Tierschutzvereine eine Petition an den Reichstag gerichtet,
um das betäubungslose Schlachten per Gesetz zu
verbieten.
-
1933
haben die Nationalsozialisten nach ihrer Machtergreifung
ein Verbot des Schächtens erlassen, das aber aus
antijüdischer Motivation und nicht durch ein Interesse
am Tierschutz begründet war.
-
1945
wurde dieses Verbot wieder aufgehoben und 1960 vom Bundesgerichtshof
als "nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme"
eingestuft.
-
1972
wurde die Schächtung durch den Paragraphen 4a des
Tierschutzgesetzes mit den für Religionsgemeinschaften
geltenden Ausnahmen wieder eingeführt.
-
1986
trat eine deutlich verschärfte Form des Tierschutzgesetz
in Kraft. Im Bezug auf die muslimischen Gläubigen
wurde das Verbot der Schächtung bis 1995 in über
10 sich widersprechenden Urteilen deutscher Gerichte
immer wieder unterschiedlich ausgelegt.
-
Im
Juni 1995 untersagte das Bundesverwaltungsgericht den
Behörden die Erteilung von Sondergenehmigungen
mit der Begründung, dass das betäubungslose
Schächten für gläubige Muslime keine
zwingende religiöse Vorschrift, sondern nur ein
Ritual sei.
Die
Gesetzeslage in anderen Ländern
Zum
Thema "Schächten" gibt es keine einheitliche
europäische Regelung.
Verbote gibt es
-
in
der Schweiz (seit 1893)
-
Liechtenstein
(seit 1988)
-
Norwegen
(seit 1930)
-
Schweden
(seit 1937)
-
den
österreichischen Bundesländern Tirol (seit
1949)
-
und
Oberösterreich (seit 1952)
-
und
in Island
Unter
strengen Auflagen ist das betäubungslose Schächten
in Großbritannien, Frankreich und Dänemark erlaubt.

Linktipp:
Tierhilfe & Verbraucher-Schutz international e.V.
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