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Kein vollständiges Ausbluten möglich

Das Tier erleidet Schmerzen

Das Tier ist bei vollem Bewusstsein

Betäubung

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Schächten aus Sicht des Tierschutzes
"Religiöses, betäubungsloses Schächten aus Sicht des Tierschutzes"
von Jens Wolters, Januar 2003 (Fortsetzung)

Sturmangriff

Bild: CAMPI, Vincenzo: Chicken Vendors, 1580s (Detail). Oil on canvas. Pinacoteca di Brera, Milan.

Aus allen Winkeln gellen Fürchte Wollen
Kreisch
Peitscht
Das Leben
Vor
Sich
Her
Den keuchen Tod
Die Himmel fetzen
Blinde schlächtert wildum das Entsetzen

August Stramm (1874-1915)

Bild: CAMPI, Vincenzo: Chicken Vendors, 1580s (Detail) Zur Postkarte
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Die weit verbreitete Ansicht vieler Muslime

Bereits 1995 verfassten das Islamische Zentrum Bern und der Verein gegen Tierfabriken Schweiz eine gemeinsame Erklärung, in der sie ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine Betäubung vor dem Schächten keiner religiösen Vorschrift widerspreche und gleichzeitig den Tieren die Angst und die Schmerzen erspart werden.

Diese Erklärung fand damals von den Medien keine Beachtung.
Heute bekommt man teilweise den Eindruck, dass viele Muslime sich zwar als sehr gläubig bezeichnen, aber nicht zwangsläufig auf das Ritual der Schächtung bestehen.

Die Schächtung darf nur von Personen mit Fachkenntnissen durchgeführt werden. Viele Gläubige besitzen diese Kenntnisse gar nicht bzw. hatten auch keine Möglichkeit oder ein verstärktes Interesse, diese Kenntnisse zu erwerben und würden sich somit den als schwierig eingestuften Schächtschnitt nicht selbst zutrauen. Manche Gläubige lassen in ihrem Namen in der alten Heimat schächten oder können sich das Ritual einfach finanziell nicht erlauben.


Die Meinung der Experten

Unterschiedliche Expertengruppen streiten sich über das Thema "Schächten". Während Tierärzte und Tierschützer sich verstärkt auf die Klärung der Frage konzentrieren, mit welcher Methode die Schlacht- oder Opfertiere, den Bedürfnissen der Gläubigen entsprechend, so schonend wie möglich geschlachtet werden können, bemühen sich Gelehrte, Islamexperten und Religionswissenschaftler um eine möglichst authentische Auslegung der alten, religiösen Schriften, wie z.B. dem Koran.

Ein gutes und verständliches Beispiel hierzu ist, dass die Opfertiere bei der Schächtung zwar ruhig und entspannt sein sollen, aber in den Schriften - die unter anderem aus dem 10. Jh. stammen - keine Betäubungsarten erwähnt werden, weil man die heute bekannten Arten von Betäubung damals noch nicht kannte. Ebenso ist natürlich auch nicht von einem Verbot der Betäubung die Rede.

Verzehr von Fleisch betäubt geschlachteter Tiere

Von Seiten der in der islamischen Welt hoch angesehenen Al-Azhar-Universität wurde erklärt: "Wenn das Tier durch den elektrischen Schock getötet und dann nach seinem Tode geschlachtet wird, ist das Verzehren seines Fleisches nach der Religion verboten, weil es sich in diesem Fall um ein totes Tier handelt. Wenn aber der elektrische Schock nur zur Betäubung des Tieres führt, dieses sofort geschlachtet wird und von ihm Blut ausfließt, ist das Verzehren seines Fleisches erlaubt." (M. El-Naggar, 1982)

Danach und nach der Meinung der Islamischen Weltliga in Dschidda und dem Präsidium für Religions-Angelegenheiten in Ankara würde dem Verzehr von Fleisch betäubt geschlachteter Tiere, entsprechend den Bestimmungen des Islam, nichts entgegen stehen.

In dem Buch Sahiha werden die Worte Mohammeds von Imam Moslem so wiedergegeben: "Man soll bei jedem Tun sein Bestes tun, und wenn Ihr ein Tier tötet, dann tötet es auf beste Weise. Und wenn Ihr schlachtet, dann sollt Ihr auch gut schlachten; (…) das Tier muss sich bei der Schlachtung in ruhigem Zustand befinden". Sheriatsrichter von Sidon, Sheikh Mohamed Salah Wal Balta aus dem Libanon, schließt aus diesem Wortlaut, dass gegen das Mittel der Betäubung - die die Schmerzen des Tieres während der Schlachtung lindere, aber es nicht tötet - keine Einwände bestehen dürften.

Tierschützer stützen sich meistens auf die Aussagen von Veterinärmedizinern und Wissenschaftlern, die sich mit dem Thema und den damit verbundenen Schmerzen und Leiden für die betäubungslos geschächteten Tiere beschäftigt haben.

Kein vollständiges Ausbluten möglich

So wurde z.B. nachgewiesen, dass es beim Schächten nicht, wie oftmals angenommen, zu einem vollständigen Ausbluten des Tieres kommt, sondern das etwa ein Viertel des Blutes - das entspricht bei einem Rind etwa der Menge von 6 - 8 Liter - in den Organen, Gefäßen, Muskeln und Gewebehohlräumen verbleiben. In diesem Fall macht es auch keinen Unterschied, ob das Tier vorher betäubt wurde oder nicht.

Die Wissenschaftler Blackmore und Delany sprechen sogar, selbst bei gut ausgebluteten Tieren, von mehr als 40% des Gesamtblutvolumens das im Schlachtkörper enthalten bleibt.

Das Tier erleidet Schmerzen

Bei einer betäubungslosen Schlachtung können die Tiere bei der Ruhigstellung, dem Hautschnitt, dem Durchtrennen der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule und bei einer Atemnot - ausgelöst durch Blut, das in die Lunge fließt - erhebliche Leiden und Schmerzen erleiden. Sollte der Halsschnitt, bedingt durch ein zu kurzes oder stumpfes Messer oder durch fehlerhafte Ausführung, nicht in einem Zug ausgeführt werden, so können dem Tier starke Leiden und Schmerzen entstehen. Gleiches gilt auch, falls sich die Wundränder nach dem Schnitt berühren.

Das Tier ist bei vollem Bewusstsein

Oft wird auch fälschlicherweise damit argumentiert, dass die Tiere beim Schächten durch den plötzlich absinkenden Blutdruck und die nicht mehr ausreichende Durchblutung des Gehirns schnell das Bewusstsein verlieren. Dabei erfolgt die Blutversorgung des Gehirns bei Rindern und Schafen durch drei paarweise angeordnete Gefäßstränge, die im oberen Brustkorbbereich - aus dem Hauptstamm für den Kopf und die Vorderläufe - entspringen.

In den Weichteilen neben der Luftröhre verlaufen die Halsschlagadern, innerhalb der Wirbelkörper - von allen Seiten knöchern abgedeckt - verlaufen die Wirbelkörperarterien und im Bereich der Nackenmuskulatur befinden sich die tiefen Nackenarterien. Somit wird das Gehirn dieser Tiere auch nach dem Schächtschnitt, der nur die Halsschlagadern durchtrennt, weiterhin mit Blut versorgt. Verstärkt wird dieser Effekt zusätzlich noch, wenn das Tier an den Hinterläufen aufgehängt wurde und der Flüssigkeitsdruck des Gefäßsystems das Gehirn noch länger mit Blut versorgt und somit das Tier bei Bewusstsein hält.

Dieser Zustand kann mehrere Minuten andauern. Bei Rindern z.B. kann der Zeitraum vom Schächtschnitt bis zum Hirntod sehr lange dauern, woraus man auch schließt, dass die Tiere in dem Fall bei vollem Bewusstsein ausbluten.

Die englischen Forscher Daly und Warris dagegen haben in einer Forschungsreihe ausgewachsene Rinder mit einem eine bis eineinhalb Sekunden langen Stromstoss betäubt und mittels Hirnstrommessung festgestellt, dass in diesem Zustand die Hirnaktivität innerhalb von 24 Sekunden nach dem Durchtrennen der Halsschlagader auf unter 10% abgesunken ist. Bei anderen Forschungsvorhaben konnte nachgewiesen werden, dass bei unbetäubten Tieren dieser Zeitraum wesentlich länger dauert.

Betäubung

In einer Vielzahl weiterer Untersuchungen kam man bereits vor über 10 Jahren zu dem Ergebnis, dass man bei richtiger Durchführung einer Elektrokurzzeit-Betäubung am Kopf des Tieres über eine Betäubungsmethode verfügt, die das Tier nicht verletzt und zusätzlich vollständig reversibel ist, für den Fall, dass der Schächtvorgang nicht beendet werden kann.

Nebeneffekte, wie z.B. ein Herzkammerflimmern - das bei herkömmlichen Elektrobetäubungen die das Herz durchströmen auftreten und zum Tode führen können - gelten als ausgeschlossen. Rinder, die auf diese Art und Weise mit einer Elektrokurzzeitbetäubung - mit einer elektrischen Spannung von ungefähr 240 Volt und 2,5 Ampere für etwa 2 Sekunden - behandelt wurden, stürzten sofort zu Boden, waren für etwa eine halbe Minute verkrampft und regungslos und hätten ohne Gegenwehr geschächtet werden können.

Sollte der Schächtvorgang nicht fortgeführt werden, so folgt auf die anfängliche Ruhephase eine etwa 30 Sekunden lange Phase mit einer Art epileptischer Verkrampfung, wonach die Tiere wieder versuchen aufzustehen, aber noch ein reduziertes Reaktionsvermögen aufweisen.

Bereits nach etwa 15 Minuten verfügen die Rinder wieder über ihre ursprüngliche Reaktionsfähigkeit und ein ungestörtes Allgemeinbefinden.
Schafe, die man aufgrund der kleineren Körpermasse mit weniger Stromstärke kurzzeitig betäuben kann, besaßen nach der Betäubung bereits nach fünf Minuten wieder ihre vollständige Orientierung.

Schächten mit vorheriger Betäubung

Nach Meinung vieler Experten stellt somit die für jedes Tier spezifische Elektrokurzzeit-Betäubung eine vertretbare Methode dar, bei der die Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes vor dem Blutentzug betäubt, aber nicht verletzt werden und auch keine Folgeschäden erleiden. Gleichzeitig können die Tiere aus religiöser Sicht nach der Betäubung als unversehrt und vor dem Schächtschnitt als noch nicht durch die Betäubung getötet angesehen werden.


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Für teilweise große Verwirrung sorgte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2002, wonach viele Tierfreunde die Meinung vertraten, dass das betäubungslose Schächten nun eindeutig legalisiert wurde.

Diese Auffassung ist in dieser Form aber nicht korrekt. Nach wie vor dürfen betäubungslose Schächtungen nur von fachkundigen Personen mit einer beantragten und erteilten Genehmigung durchgeführt werden.

Hintergrund für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der folgende Sachverhalt: In Deutschland leben heute etwa 3,2 Millionen Muslime und 100.000 Juden.

Den gläubigen Juden ist (und war in der Vergangenheit) nach geltender Rechtssprechung das betäubungslose Schächten erlaubt, weil koscheres Essen für sie eine zwingende Glaubensvorschrift darstellt. Das jüdische Schächten läuft ungefähr ähnlich ab wie bei den Moslems. Der Unterschied besteht darin, dass nur ein diplomierter Schochet (hebräisch für Schächter) unter Aufsicht eines Rabbiners, der die Segensformel spricht, schächten darf.

Anders sah es in den letzten Jahren bei den Moslems aus. Ihnen wurde nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1995 die notwendige Ausnahmegenehmigung verwehrt, weil das "objektive Vorhandensein zwingender Glaubensvorschriften" als nicht gegeben angesehen wurde.

Daraufhin legte ein türkischer Staatsangehöriger, der seit 20 Jahren in Deutschland lebt, strenggläubiger sunnitischer Muslim ist und seit 1990 die Metzgerei seines Vaters betreibt, Verfassungsbeschwerde ein. Er hatte bis Anfang September 1995 die nach dem Tierschutzgesetz vorgesehene befristete Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung - für die Versorgung seiner muslimischen Kunden mit geschächtetem Fleisch - jährlich bekommen und diese Schlachtungen (200 Rinder und 500 Schafe pro Jahr) in seinem Betrieb unter veterinärärztlicher Aufsicht selbst vorgenommen.

Wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entschied, war die enge Auslegung des Gesetzes bei anderen Gerichten jedoch verfassungswidrig, weil es die Ausübung eines religiös geprägten Berufes - den des muslimischen Metzgers - und die Einhaltung religiös motivierter Speisevorschriften unzumutbar einschränkte und den Tierschutzbelangen ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig den Vorrang einräumte.

Ein richtiges Urteil lässt sich in diesem Fall nur durch die verfassungsgemäße Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Religionsgemeinschaft" und "zwingende Vorschriften" erzielen. Hiernach ist es ausreichend, wenn der Antragsteller für eine Ausnahmegenehmigung einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet. Es müssen auch Gruppierungen als Religionsgemeinschaften anerkannt werden, deren Glaubensrichtung sich von anderen islamischen Gemeinschaften innerhalb des Islam unterscheidet.

Diese Unterschiede wirken sich auch auf die Handhabung des Begriffs der "zwingenden Vorschrift" aus. Die Frage, ob es eine "zwingende Vorschrift" gibt, nach der es den Angehörigen der Gemeinschaft untersagt ist, Fleisch von nicht geschächteten Tieren zu verzehren, muss im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde oder im Streitfall vom Gericht entschieden werden.

Bei einer Religion wie dem Islam, wo unterschiedliche Auffassungen zum Schächten vertreten werden, dürfen diese Vorschriften nicht pauschal - auf den Islam in seiner Gesamtheit bezogen - betrachtet werden. Es muss also im Bedarfsfall bei jeder einzelnen Religionsgemeinschaft geprüft werden, ob zwingende Vorschriften existieren, wozu der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegen muss, dass nach einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Gemeinschaft der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt.


Illegales Schächten

Aufgrund der bestehenden Genehmigungspflicht für religiöses, betäubungsloses Schächten weisen Ordnungsbehörden und Tierschützer auf die Möglichkeit illegaler Schwarz-Schächtungen hin, die höchstwahrscheinlich nicht nur in Deutschland zahlreich in Hinterhöfen, Scheunen oder in der eigenen Badewanne unbeobachtet und ohne Genehmigung verbotenerweise durchgeführt werden.

Hauptproblem bei dieser Thematik ist nicht der einzelne muslimische Metzger, der ordnungsgemäß seine Ausnahmegenehmigung beantragt hat und mit Sachkunde, Fachkenntnissen und Erfahrung im Sinne seiner religiösen Überzeugung unter veterinärmedizinischer Aufsicht schächtet.

Sicherlich gibt es bei den Muslimen, wie wohl in jeder Glaubensrichtung, Menschen, die mehr oder weniger streng gläubig denken und leben. Viele Angehörige dieser Religionsgemeinschaft könnten bestimmt glaubhaft darlegen, dass sie nach strengen religiösen Regeln leben und es als zwingend ansehen, zum "Großen Fest" ein Tier durch rituelle Schächtung zu opfern.

Diese kaum anzuzweifelnde Glaubenseinstellung befähigt aber niemanden automatisch dazu, ein Tier ohne Schmerzen und Leiden fachmännisch zu schächten.

Insofern wäre es wohl fraglich, ob die zuständige Behörde überhaupt die zwingend vorgeschriebene Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz erteilen dürfte.

Vielen Gläubigen wird bewusst sein, dass sie niemals diese Genehmigung erhalten würden und somit besteht die Möglichkeit, dass die rituellen Schächtungen - im Sinne und im guten Glauben an die Religion - einfach im Verborgenen stattfinden.

Hier sind - gerade in der Zeit kurz vor oder während des "Opferfestes" - die Bürger, Tierschützer und Ordnungsbehörden gefragt. Es wird kaum vorkommen, dass jemand erst einen Antrag (mit seinem eigenen Namen und Anschrift) für das rituelle Schächten stellt, dieser Antrag abgelehnt wird und der Antragsteller die Opferung trotzdem durchführt und somit Gefahr läuft, erwischt zu werden.

Um verbotene Tierquälerei durch illegales Schächten zu verhindern, sollten:

  • Beobachtungen oder Hinweise auf solche nicht genehmigten Opferungen der zuständigen Polizei, der Veterinärabteilung der Ordnungsämter oder dem nächsten Tierschutzverein unverzüglich gemeldet werden.

  • Besonders aufmerksam sollten Landwirte sein, wenn sie gerade vor dem Opferfest ungewöhnliche Anfragen nach bestimmten Tierarten bekommen.

  • Ebenso sollte jeder Tierdiebstahl oder nur das ungeklärte Verschwinden von Tieren, wie z.B. Schafen oder Rindern, sofort bei der Polizei angezeigt werden.

Landwirte oder Tierhändler, die Tiere wissentlich für nicht genehmigte Schächtungen zur Verfügung stellen, machen sich eventuell ebenfalls strafbar. Illegales Schächten stellt nach dem Tierschutzgesetz immer noch einen Straftatbestand dar.


Quelle: Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung von Jens Wolters. Besuchen Sie auch die Website www.tierschutz-pressedienst.de. Diese Seite wird von einem ehrenamtlichen Redaktionsteam betreut, dass es sich zur Aufgabe gemacht hat, seriös und fachkompetent über Tierschutzthemen mit umfangreichen Hintergrundinformationen zu berichten.

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