| Die
weit verbreitete Ansicht vieler Muslime
Bereits
1995 verfassten das Islamische Zentrum Bern und der Verein
gegen Tierfabriken Schweiz eine gemeinsame Erklärung,
in der sie ausdrücklich darauf hinwiesen, dass eine
Betäubung vor dem Schächten keiner religiösen
Vorschrift widerspreche und gleichzeitig den Tieren die
Angst und die Schmerzen erspart werden.
Diese
Erklärung fand damals von den Medien keine Beachtung.
Heute bekommt man teilweise den Eindruck, dass viele Muslime
sich zwar als sehr gläubig bezeichnen, aber nicht zwangsläufig
auf das Ritual der Schächtung bestehen.
Die
Schächtung darf nur von Personen mit Fachkenntnissen
durchgeführt werden. Viele Gläubige besitzen diese
Kenntnisse gar nicht bzw. hatten auch keine Möglichkeit
oder ein verstärktes Interesse, diese Kenntnisse zu
erwerben und würden sich somit den als schwierig eingestuften
Schächtschnitt nicht selbst zutrauen. Manche Gläubige
lassen in ihrem Namen in der alten Heimat schächten
oder können sich das Ritual einfach finanziell nicht
erlauben.
Die Meinung der Experten
Unterschiedliche
Expertengruppen streiten sich über das Thema "Schächten".
Während Tierärzte und Tierschützer sich verstärkt
auf die Klärung der Frage konzentrieren, mit welcher
Methode die Schlacht- oder Opfertiere, den Bedürfnissen
der Gläubigen entsprechend, so schonend wie möglich
geschlachtet werden können, bemühen sich Gelehrte,
Islamexperten und Religionswissenschaftler um eine möglichst
authentische Auslegung der alten, religiösen Schriften,
wie z.B. dem Koran.
Ein
gutes und verständliches Beispiel hierzu ist, dass
die Opfertiere bei der Schächtung zwar ruhig und entspannt
sein sollen, aber in den Schriften - die unter anderem aus
dem 10. Jh. stammen - keine Betäubungsarten erwähnt
werden, weil man die heute bekannten Arten von Betäubung
damals noch nicht kannte. Ebenso ist natürlich auch
nicht von einem Verbot der Betäubung die Rede.
Verzehr
von Fleisch betäubt geschlachteter Tiere
Von
Seiten der in der islamischen Welt hoch angesehenen Al-Azhar-Universität
wurde erklärt: "Wenn das Tier durch den elektrischen
Schock getötet und dann nach seinem Tode geschlachtet
wird, ist das Verzehren seines Fleisches nach der Religion
verboten, weil es sich in diesem Fall um ein totes Tier
handelt. Wenn aber der elektrische Schock nur zur Betäubung
des Tieres führt, dieses sofort geschlachtet wird und
von ihm Blut ausfließt, ist das Verzehren seines Fleisches
erlaubt." (M. El-Naggar, 1982)
Danach
und nach der Meinung der Islamischen Weltliga in Dschidda
und dem Präsidium für Religions-Angelegenheiten
in Ankara würde dem Verzehr von Fleisch betäubt
geschlachteter Tiere, entsprechend den Bestimmungen des
Islam, nichts entgegen stehen.
In
dem Buch Sahiha werden die Worte Mohammeds von Imam Moslem
so wiedergegeben: "Man soll bei jedem Tun sein Bestes
tun, und wenn Ihr ein Tier tötet, dann tötet es
auf beste Weise. Und wenn Ihr schlachtet, dann sollt Ihr
auch gut schlachten; (
) das Tier muss sich bei der
Schlachtung in ruhigem Zustand befinden". Sheriatsrichter
von Sidon, Sheikh Mohamed Salah Wal Balta aus dem Libanon,
schließt aus diesem Wortlaut, dass gegen das Mittel
der Betäubung - die die Schmerzen des Tieres während
der Schlachtung lindere, aber es nicht tötet - keine
Einwände bestehen dürften.
Tierschützer
stützen sich meistens auf die Aussagen von Veterinärmedizinern
und Wissenschaftlern, die sich mit dem Thema und den damit
verbundenen Schmerzen und Leiden für die betäubungslos
geschächteten Tiere beschäftigt haben.
Kein
vollständiges Ausbluten möglich
So
wurde z.B. nachgewiesen, dass es beim Schächten nicht,
wie oftmals angenommen, zu einem vollständigen Ausbluten
des Tieres kommt, sondern das etwa ein Viertel des Blutes
- das entspricht bei einem Rind etwa der Menge von 6 - 8
Liter - in den Organen, Gefäßen, Muskeln und
Gewebehohlräumen verbleiben. In diesem Fall macht es
auch keinen Unterschied, ob das Tier vorher betäubt
wurde oder nicht.
Die
Wissenschaftler Blackmore und Delany sprechen sogar, selbst
bei gut ausgebluteten Tieren, von mehr als 40% des Gesamtblutvolumens
das im Schlachtkörper enthalten bleibt.
Das
Tier erleidet Schmerzen
Bei
einer betäubungslosen Schlachtung können die Tiere
bei der Ruhigstellung, dem Hautschnitt, dem Durchtrennen
der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule und
bei einer Atemnot - ausgelöst durch Blut, das in die
Lunge fließt - erhebliche Leiden und Schmerzen erleiden.
Sollte der Halsschnitt, bedingt durch ein zu kurzes oder
stumpfes Messer oder durch fehlerhafte Ausführung,
nicht in einem Zug ausgeführt werden, so können
dem Tier starke Leiden und Schmerzen entstehen. Gleiches
gilt auch, falls sich die Wundränder nach dem Schnitt
berühren.
Das
Tier ist bei vollem Bewusstsein
Oft
wird auch fälschlicherweise damit argumentiert, dass
die Tiere beim Schächten durch den plötzlich absinkenden
Blutdruck und die nicht mehr ausreichende Durchblutung des
Gehirns schnell das Bewusstsein verlieren. Dabei erfolgt
die Blutversorgung des Gehirns bei Rindern und Schafen durch
drei paarweise angeordnete Gefäßstränge,
die im oberen Brustkorbbereich - aus dem Hauptstamm für
den Kopf und die Vorderläufe - entspringen.
In
den Weichteilen neben der Luftröhre verlaufen die Halsschlagadern,
innerhalb der Wirbelkörper - von allen Seiten knöchern
abgedeckt - verlaufen die Wirbelkörperarterien und
im Bereich der Nackenmuskulatur befinden sich die tiefen
Nackenarterien. Somit wird das Gehirn dieser Tiere auch
nach dem Schächtschnitt, der nur die Halsschlagadern
durchtrennt, weiterhin mit Blut versorgt. Verstärkt
wird dieser Effekt zusätzlich noch, wenn das Tier an
den Hinterläufen aufgehängt wurde und der Flüssigkeitsdruck
des Gefäßsystems das Gehirn noch länger
mit Blut versorgt und somit das Tier bei Bewusstsein hält.
Dieser
Zustand kann mehrere Minuten andauern. Bei Rindern z.B.
kann der Zeitraum vom Schächtschnitt bis zum Hirntod
sehr lange dauern, woraus man auch schließt, dass
die Tiere in dem Fall bei vollem Bewusstsein ausbluten.
Die
englischen Forscher Daly und Warris dagegen haben in einer
Forschungsreihe ausgewachsene Rinder mit einem eine bis
eineinhalb Sekunden langen Stromstoss betäubt und mittels
Hirnstrommessung festgestellt, dass in diesem Zustand die
Hirnaktivität innerhalb von 24 Sekunden nach dem Durchtrennen
der Halsschlagader auf unter 10% abgesunken ist. Bei anderen
Forschungsvorhaben konnte nachgewiesen werden, dass bei
unbetäubten Tieren dieser Zeitraum wesentlich länger
dauert.
Betäubung
In
einer Vielzahl weiterer Untersuchungen kam man bereits vor
über 10 Jahren zu dem Ergebnis, dass man bei richtiger
Durchführung einer Elektrokurzzeit-Betäubung am
Kopf des Tieres über eine Betäubungsmethode verfügt,
die das Tier nicht verletzt und zusätzlich vollständig
reversibel ist, für den Fall, dass der Schächtvorgang
nicht beendet werden kann.
Nebeneffekte,
wie z.B. ein Herzkammerflimmern - das bei herkömmlichen
Elektrobetäubungen die das Herz durchströmen auftreten
und zum Tode führen können - gelten als ausgeschlossen.
Rinder, die auf diese Art und Weise mit einer Elektrokurzzeitbetäubung
- mit einer elektrischen Spannung von ungefähr 240
Volt und 2,5 Ampere für etwa 2 Sekunden - behandelt
wurden, stürzten sofort zu Boden, waren für etwa
eine halbe Minute verkrampft und regungslos und hätten
ohne Gegenwehr geschächtet werden können.
Sollte
der Schächtvorgang nicht fortgeführt werden, so
folgt auf die anfängliche Ruhephase eine etwa 30 Sekunden
lange Phase mit einer Art epileptischer Verkrampfung, wonach
die Tiere wieder versuchen aufzustehen, aber noch ein reduziertes
Reaktionsvermögen aufweisen.
Bereits
nach etwa 15 Minuten verfügen die Rinder wieder über
ihre ursprüngliche Reaktionsfähigkeit und ein
ungestörtes Allgemeinbefinden.
Schafe, die man aufgrund der kleineren Körpermasse
mit weniger Stromstärke kurzzeitig betäuben kann,
besaßen nach der Betäubung bereits nach fünf
Minuten wieder ihre vollständige Orientierung.
Schächten
mit vorheriger Betäubung
Nach
Meinung vieler Experten stellt somit die für jedes
Tier spezifische Elektrokurzzeit-Betäubung eine vertretbare
Methode dar, bei der die Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes
vor dem Blutentzug betäubt, aber nicht verletzt werden
und auch keine Folgeschäden erleiden. Gleichzeitig
können die Tiere aus religiöser Sicht nach der
Betäubung als unversehrt und vor dem Schächtschnitt
als noch nicht durch die Betäubung getötet angesehen
werden.
Das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Für
teilweise große Verwirrung sorgte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom Januar 2002, wonach viele Tierfreunde die Meinung vertraten,
dass das betäubungslose Schächten nun eindeutig
legalisiert wurde.
Diese
Auffassung ist in dieser Form aber nicht korrekt. Nach wie
vor dürfen betäubungslose Schächtungen nur
von fachkundigen Personen mit einer beantragten und erteilten
Genehmigung durchgeführt werden.
Hintergrund
für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der
folgende Sachverhalt: In Deutschland leben heute etwa 3,2
Millionen Muslime und 100.000 Juden.
Den
gläubigen Juden ist (und war in der Vergangenheit)
nach geltender Rechtssprechung das betäubungslose Schächten
erlaubt, weil koscheres Essen für sie eine zwingende
Glaubensvorschrift darstellt. Das jüdische Schächten
läuft ungefähr ähnlich ab wie bei den Moslems.
Der Unterschied besteht darin, dass nur ein diplomierter
Schochet (hebräisch für Schächter) unter
Aufsicht eines Rabbiners, der die Segensformel spricht,
schächten darf.
Anders
sah es in den letzten Jahren bei den Moslems aus. Ihnen
wurde nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von
1995 die notwendige Ausnahmegenehmigung verwehrt, weil das
"objektive Vorhandensein zwingender Glaubensvorschriften"
als nicht gegeben angesehen wurde.
Daraufhin
legte ein türkischer Staatsangehöriger, der seit
20 Jahren in Deutschland lebt, strenggläubiger sunnitischer
Muslim ist und seit 1990 die Metzgerei seines Vaters betreibt,
Verfassungsbeschwerde ein. Er hatte bis Anfang September
1995 die nach dem Tierschutzgesetz vorgesehene befristete
Ausnahmegenehmigung zum Schlachten ohne Betäubung -
für die Versorgung seiner muslimischen Kunden mit geschächtetem
Fleisch - jährlich bekommen und diese Schlachtungen
(200 Rinder und 500 Schafe pro Jahr) in seinem Betrieb unter
veterinärärztlicher Aufsicht selbst vorgenommen.
Wie
das Bundesverfassungsgericht jetzt entschied, war die enge
Auslegung des Gesetzes bei anderen Gerichten jedoch verfassungswidrig,
weil es die Ausübung eines religiös geprägten
Berufes - den des muslimischen Metzgers - und die Einhaltung
religiös motivierter Speisevorschriften unzumutbar
einschränkte und den Tierschutzbelangen ohne verfassungsrechtliche
Rechtfertigung einseitig den Vorrang einräumte.
Ein
richtiges Urteil lässt sich in diesem Fall nur durch
die verfassungsgemäße Auslegung der Tatbestandsmerkmale
"Religionsgemeinschaft" und "zwingende Vorschriften"
erzielen. Hiernach ist es ausreichend, wenn der Antragsteller
für eine Ausnahmegenehmigung einer Gruppe von Menschen
angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung
verbindet. Es müssen auch Gruppierungen als Religionsgemeinschaften
anerkannt werden, deren Glaubensrichtung sich von anderen
islamischen Gemeinschaften innerhalb des Islam unterscheidet.
Diese
Unterschiede wirken sich auch auf die Handhabung des Begriffs
der "zwingenden Vorschrift" aus. Die Frage, ob
es eine "zwingende Vorschrift" gibt, nach der
es den Angehörigen der Gemeinschaft untersagt ist,
Fleisch von nicht geschächteten Tieren zu verzehren,
muss im Einzelfall von der Genehmigungsbehörde oder
im Streitfall vom Gericht entschieden werden.
Bei
einer Religion wie dem Islam, wo unterschiedliche Auffassungen
zum Schächten vertreten werden, dürfen diese Vorschriften
nicht pauschal - auf den Islam in seiner Gesamtheit bezogen
- betrachtet werden. Es muss also im Bedarfsfall bei jeder
einzelnen Religionsgemeinschaft geprüft werden, ob
zwingende Vorschriften existieren, wozu der Antragsteller
substantiiert und nachvollziehbar darlegen muss, dass nach
einer gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Gemeinschaft
der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose
Schlachtung voraussetzt.
Illegales
Schächten
Aufgrund
der bestehenden Genehmigungspflicht für religiöses,
betäubungsloses Schächten weisen Ordnungsbehörden
und Tierschützer auf die Möglichkeit illegaler
Schwarz-Schächtungen hin, die höchstwahrscheinlich
nicht nur in Deutschland zahlreich in Hinterhöfen,
Scheunen oder in der eigenen Badewanne unbeobachtet und
ohne Genehmigung verbotenerweise durchgeführt werden.
Hauptproblem
bei dieser Thematik ist nicht der einzelne muslimische Metzger,
der ordnungsgemäß seine Ausnahmegenehmigung beantragt
hat und mit Sachkunde, Fachkenntnissen und Erfahrung im
Sinne seiner religiösen Überzeugung unter veterinärmedizinischer
Aufsicht schächtet.
Sicherlich
gibt es bei den Muslimen, wie wohl in jeder Glaubensrichtung,
Menschen, die mehr oder weniger streng gläubig denken
und leben. Viele Angehörige dieser Religionsgemeinschaft
könnten bestimmt glaubhaft darlegen, dass sie nach
strengen religiösen Regeln leben und es als zwingend
ansehen, zum "Großen Fest" ein Tier durch
rituelle Schächtung zu opfern.
Diese
kaum anzuzweifelnde Glaubenseinstellung befähigt aber
niemanden automatisch dazu, ein Tier ohne Schmerzen und
Leiden fachmännisch zu schächten.
Insofern
wäre es wohl fraglich, ob die zuständige Behörde
überhaupt die zwingend vorgeschriebene Ausnahmegenehmigung
nach dem Tierschutzgesetz erteilen dürfte.
Vielen
Gläubigen wird bewusst sein, dass sie niemals diese
Genehmigung erhalten würden und somit besteht die Möglichkeit,
dass die rituellen Schächtungen - im Sinne und im guten
Glauben an die Religion - einfach im Verborgenen stattfinden.
Hier
sind - gerade in der Zeit kurz vor oder während des
"Opferfestes" - die Bürger, Tierschützer
und Ordnungsbehörden gefragt. Es wird kaum vorkommen,
dass jemand erst einen Antrag (mit seinem eigenen Namen
und Anschrift) für das rituelle Schächten stellt,
dieser Antrag abgelehnt wird und der Antragsteller die Opferung
trotzdem durchführt und somit Gefahr läuft, erwischt
zu werden.
Um
verbotene Tierquälerei durch illegales Schächten
zu verhindern, sollten:
-
Beobachtungen
oder Hinweise auf solche nicht genehmigten Opferungen
der zuständigen Polizei, der Veterinärabteilung
der Ordnungsämter oder dem nächsten Tierschutzverein
unverzüglich gemeldet werden.
-
Besonders
aufmerksam sollten Landwirte sein, wenn sie gerade
vor dem Opferfest ungewöhnliche Anfragen
nach bestimmten Tierarten bekommen.
-
Ebenso
sollte jeder Tierdiebstahl oder nur das ungeklärte
Verschwinden von Tieren, wie z.B. Schafen oder
Rindern, sofort bei der Polizei angezeigt werden.
Landwirte
oder Tierhändler, die Tiere wissentlich für
nicht genehmigte Schächtungen zur Verfügung
stellen, machen sich eventuell ebenfalls strafbar.
Illegales Schächten stellt nach dem Tierschutzgesetz
immer noch einen Straftatbestand dar. |
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